Allgemeine Geschäftsbedingungen Maskerade Dresden
§
1 Angebot und Vertragsschluß
(1) Vertragspartner sind der Teilnehmer (im folgenden Vertragspartner
genannt)
und der Veranstalter Maskerade Dresden.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn durch den Vertragspartner die
nötigen
Informationen zu seinem Charakter übermittelt wurden, die
Teilnahmegebühr
bezahlt wurde und er die AGB unterschrieben hat.
§
2 Rücktritt des Vertragspartners
(1) Tritt der Vertragspartner vom Vertrage zurück, so
können wir einen angemessenen
Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen
verlangen.
(2) Bei unbegründetem Nichterscheinen zur
Veranstaltung wird eine
Entschädigung in voller Höhe des Teilnahmebetrages
fällig. Bei Absage werden
folgende Gebühren fällig: 8 Wochen vorher, 30% des
gültigen Preises; 4 Wochen
vorher, 50% des gültigen Preises; 2 Wochen vorher erfolgt keine
Rückerstattung.
(3) Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, daß uns kein
oder ein
niedrigerer Schaden entstanden ist.
§
3 Rücktritt des Veranstalters
(1) Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrage
zurückzutreten,
insbesondere wenn eine in der Einladung oder der
Anmeldebestätigung angegebene
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder uns die
Durchführung der
Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze
aus
nicht von uns zu vertretenden Umständen überschritten
wird.
(2) In den vorgenannten Fällen erhält der
Vertragspartner das eingezahlte
Teilnahmeentgelt umgehend zurück.
§ 4 Haftung für Schäden
(1) Den Anweisungen des Veranstalters, seiner gesetzlichen
Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
(2) Der Teilnehmer ist sich der Natur der Veranstaltung und
insbesondere der
daraus folgenden Risiken ( z.B. Nachtwanderungen,
Geländewanderungen, Kämpfe
mit Polsterwaffen u.ä.) bewußt. Er verpflichtet
sich, selbständig über die
geltenden Sicherheitsbestimmungen zu informieren und seine
Ausrüstung einer
offiziellen Sicherheitsüberprüfung der Veranstalter
zu unterziehen. Als
ungeeignet eingestufte Ausrüstung, insbesondere Waffen, darf
nicht verwendet
werden.
(3) Der Teilnehmer verpflichtet sich, gefährliche Situationen
für sich, andere
Teilnehmer und die Umgebung nach Kräften zu vermeiden.
Insbesondere zählen dazu
das Klettern an Steilhängen und Mauern, das Entfachen von
offenem Feuer
außerhalb der dafür vorgesehenen
Feuerstätten sowie übermäßiger
Alkoholkonsum
und der Konsum von Drogen lt. BtMG.
(4) Jeder Spieler nimmt auf eigene Gefahr und Haftung an diesem Spiel
teil und
ist im Einzelfall selbst für die Konsequenzen seines Handelns
verantwortlich.
Jeder Spieler haftet für die von ihm verursachten
Schäden an Person und Sache
selbst und trägt die dadurch entstehenden Kosten in voller
Höhe.
(5) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzung sowie
aus Delikt ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die
Beschränkung gilt nicht bei
Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten und
Ersatz von
Verzugsschäden (§ 286 BGB).
(6) Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den
Veranstalter, die nicht auf Körperschäden beruhen,
sind auf den einfachen
Höchstbeitrag der jeweiligen Veranstaltung
beschränkt, soweit der Schaden weder
grob fahrlässig noch vorsätzlich
herbeigeführt wurde.
(7) Sonstige
Schadensersatzansprüche, insbesondere aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter,
seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grob
fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt haben.
§
5 Ausschluß von der Veranstaltung
(1) Teilnehmer, die gegen
Sicherheitsbestimmungen verstoßen, andere Teilnehmer
gefährden oder den sicherheitsrelevanten Anweisungen des
Veranstalters in
schwerwiegender Art nicht Folge leisten, können von der
Veranstaltung verwiesen
werden, ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur
Rückerstattung des Teilnehmerbetrages
hat.
§
6 Teilnahme von Minderjährigen
(1) Eine Teilnahme an einer
Veranstaltung ist für Minderjährige prinzipiell
nicht möglich. Teilnehmer müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§
7 Verjährung
(1) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf
der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen,
für leichte Fahrlässigkeit
nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige
Ansprüche innerhalb eines Jahres,
beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
§
8 Rechte
(1) Alle Rechte, insbesondere der gewerblichen
Vermarktung, an Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter
vorbehalten. Aufnahmen von Seiten der Teilnehmer sind nur für
private Zwecke
zulässig. Jede öffentliche Aufführung,
Übertragung oder Wiedergabe von
Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit vorherigem schriftlichen
Einverständnis des Veranstalters zulässig.